Rechtsprechung
OLG Schleswig, 03.03.2015 - 3 U 46/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beginn des Verzuges mit der Entrichtung des Entgelts für Stromlieferungen
- ponte-press.de (Volltext/Auszüge)
Abrechnungszeitraum; Voraussetzungen für Zahlungsverzug des Verbrauchers im Stromversorgungsverhältnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StromGVV § 17; BGB § 286
Beginn des Verzuges mit der Entrichtung des Entgelts für Stromlieferungen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zahlungsziel in der Rechnung angegeben: Wann tritt Verzug ein?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Fälligkeit bei nicht vertragsgerechter Abrechnung eines Stromanbieters
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Fälligkeit bei nicht vertragsgerechter Abrechnung eines Stromanbieters
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Eine Rechnung ist keine Mahnung! (IBR 2015, 392)
Verfahrensgang
- LG Lübeck, 27.06.2014 - 2 O 76/14
- OLG Schleswig, 03.03.2015 - 3 U 46/14
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07
Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des …
Auszug aus OLG Schleswig, 03.03.2015 - 3 U 46/14
Die Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung genügt hierfür nicht (BGH NJW 2008, 50, 51 f Rn. 11;… MüKoBGB/Ernst, 6. Aufl. 2012, § 286 Rn. 49). - BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05
Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei …
Auszug aus OLG Schleswig, 03.03.2015 - 3 U 46/14
Dementsprechend könne auch in den Leistungsbedingungen des Versorgungsunternehmers die Leistungszeit wirksam kalendermäßig bestimmt werden (BGH NJW 2006, 3271 Rn. 7; BGH NJW 2005, 1772, 1773). - BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 41/13
Zur Unterbrechung der Stromversorgung bei Einwänden des Kunden gegen die erteilte …
Auszug aus OLG Schleswig, 03.03.2015 - 3 U 46/14
Dementsprechend geht der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung bei Stromversorgungsunternehmen ohne Weiteres davon aus, dass es zur Begründung des Zahlungsverzugs vorangegangener Mahnungen bedürfe (BGH NJW 2014, 2024, 2025 Rn. 23). - BGH, 15.02.2005 - X ZR 87/04
Beginn des Verzuges mit der Entgeltzahlung für Entsorgungsleistungen
Auszug aus OLG Schleswig, 03.03.2015 - 3 U 46/14
Dementsprechend könne auch in den Leistungsbedingungen des Versorgungsunternehmers die Leistungszeit wirksam kalendermäßig bestimmt werden (…BGH NJW 2006, 3271 Rn. 7; BGH NJW 2005, 1772, 1773). - AG Bad Segeberg, 04.07.2013 - 17 C 90/13
Stromlieferungsvertrag: Schuldnerverzug bei Fristsetzung durch einen …
Auszug aus OLG Schleswig, 03.03.2015 - 3 U 46/14
Wie das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg (Urteil vom 4. Juli 2013 - 17 C 90/13 -, zustimmend zitiert bei Staudinger/Löwisch/Feldmann, Bearb. 2014, § 286 Rn. 69) ausgeführt hat, betrifft § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV schon seinem Wortlaut nach nur die Fälligkeit der Forderung, die zur Verzugsbegründung nicht ausreicht.
- LG Kiel, 10.06.2015 - 12 O 351/14
Gasversorgungsvertrag: Fälligkeit der Abrechnungsbeträge trotz Nichteinhaltung …
Es bedarf grundsätzlich noch der nach § 286 Abs. 1 BGB erforderlichen Mahnung (Anschluss an OLG Schleswig, Urteil vom 3. März 2015, 3 U 46/14; AG Bad Segeberg, Urteil vom 1. Dezember 2011, 17a C 78/11).(Rn.84).Vielmehr ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich (vgl. Grüneberg, in Palandt, § 286, Rnd. 22; Urteil des OLG Schleswig vom 03.03.2015 - 3 U 46/14).
- OLG Rostock, 19.12.2019 - 3 U 62/18
Notarieller Grundstückskaufvertrag: Beschaffenheitsvereinbarung durch …
Zum anderen hat der Senat bereits mit Urteil vom 24.09.2015 zum Aktenzeichen 3 U 46/14 ausgeführt, dass ein Rücktritt nicht zur Nichtigkeit eines Vertrages führt. - LG Neubrandenburg, 25.06.2018 - 3 O 654/16
Rückabwicklung notarieller Grundstückskaufvertrag
Nach Einlegung der Berufung seitens der Klägerin wurde das landgerichtliche Urteil vom Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 24.09.2015 (Az. 3 U 46/14) dahingehend abgeändert, dass die Klage bereits unzulässig war.